09. November 2016
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Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres und Sport klärt auf

Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen bei dienstlichen Beurteilungen des allgemeinen Verwaltungsdienstes

Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport verweist per Rundschreiben vom 21. Oktober 2016 auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin aus dem April 2016 hinsichtlich des Zeitpunkts der Beteiligung der Beschäftigtenvertretungen an dienstlichen Beurteilungen. Im Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Az 26 L 371.15) heißt es, "dass die Mitwirkung des Personalrats nach § 90 Nr. 7 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG) gemäß § 84 Abs. 1 PersVG - ebenso wie die Beteiligung der Frauenvertreterin nach § 17 Abs. 1 und 2 Landesgleichstellungsgesetz - vor der Durchführung der beabsichtigten Maßnahme zu erfolgen hat, also nicht erst nach der Eröffnung der dienstlichen Beurteilung".

Seitens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bestehen keine Bedenken, wenn innerhalb der Laufbahnrichtung des allgemeinen Verwaltungsdienstes bei der Erstellung von Beurteilungen wie folgt vorgegangen wird:

1. Der zu beurteilenden Beamtin bzw. dem zu beurteilenden Beamten wird nach Abstimmung mit der Zweitbeurteilerin bzw. dem Zweitbeurteiler eine Ablichtung des Entwurfs der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis und freigestellten Stellungnahme gegeben.

2. Der ggf. überarbeitete Entwurf und auf Wunsch der Beamtin bzw. des Beamten etwaige Stellungnahmen werden nacheinander ggf. der Schwerbehindertenvertretung zur Anhörung nach § 95 Abs. 2 SGB IX, der Frauenvertreterin zur Beteiligung nach § 17 Abs. 2 LGG und dem Personalrat zur Mitwirkung nach §§ 84 Abs. 1, 90 Nr. 7 PersVG vorgelegt.

3. Nach Abschluss des Beteiligungsverfahrens wird die Beurteilung durch die Erstbeurteilerin bzw. den Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerin bzw. den Zweitbeurteiler erstellt und der Beamtin bzw. dem Beamten eröffnet.