31. Juli 2020
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Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte beim Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie

Folgen nach Rückkehr aus einem Risikogebiet

Zum Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie hat die Senatsverwaltung für Finanzen bereits am 19. Juni 2020 mit Rundschreiben IV Nr. 52/2020 informiert. Wir haben hierzu eine Einschätzung unserer Bundesgeschäftsstelle erhalten, die wir nachstehend bekannt geben.

Hier kann das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen als PDF heruntergeladen werden.

Unsere Bundesgeschäftsstelle gibt hierzu bekannt:

"Aus tarifvertraglicher Sicht ist die Einschätzung sicherlich zutreffend, dass der Arbeitsausfall infolge angeordneter Absonderung nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet i.S. der SARS-CoV2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung keinen Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge nach § 19 TV-L auslöst und dass der dortige Katalog den allgemeinen Tatbestand der vorübergehenden Verhinderung gem. § 616 BGB  ersetzt.

Allerdings müsste in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz in Höhe des Verdienstausfalls geltend gemacht werden können.

Die im Rundschreiben weiter aufgeworfene Frage, ob eine Reise in ein Risikogebiet eine schuldhafte Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht darstellt, erscheint ohne weitere Anhaltspunkte über Kenntnis des Risikos und der Beweggründe für eine solche Reise doch eher zweifelhaft.

Für Beamtinnen und Beamte wird klargestellt, dass bei Buchung bzw. bei Antritt einer privaten Reise in das Ausland oder in Risikogebiete zu einem Zeitpunkt, in dem der dem Beamten bekannt bzw. bekannt sein müsste, dass sich unmittelbar nach Reiserückkehr eine Zeit der häuslichen Quarantäne anschließt und die Quarantänezeit über die Zeit des genehmigten Erholungsurlaubs hinausgeht, für die Zeit der Quarantäne Urlaub, Abbau von Mehrarbeit oder Gleittage beantragt werden müssen. Alternativ sollen die Möglichkeiten des mobilen Arbeitens oder der Wahrnehmung von Telearbeit während der Zeit der häuslichen Quarantäne, die nicht von dem Erholungsurlaub gedeckt sind, geprüft werden.

Insoweit bestehen nach unserer Einschätzung keine Bedenken. Wer in dem Wissen, dass im Anschluss an eine privat gebuchte Auslandsreise eine Quarantäne verpflichtend ist (§ 19 SARS-CoC-2 EindmaßnV), diese Reise antritt, der muss die Folgen der Quarantäne in Kauf nehmen und dafür Urlaub, Abbau von Mehrarbeit oder Gleittage einsetzen. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Möglichkeiten von Telearbeit oder mobilem Arbeiten zumindest geprüft werden sollen. Für ein entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge besteht nach unserer Auffassung in diesen Fällen kein Grund.

Geregelt wird zudem, dass die Dienststellen zu prüfen haben, ob für Beamte, die sich nach § 19 SARS-CoV-2 EindmaßnV unmittelbar nach Rückreise aus dem Ausland grundsätzlich in häusliche Quarantäne zu begeben haben, eine Ausnahme nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 SARS-CoV-2 EindmaßnV zu bescheinigen sein könnte. Auch das ist nach unserer Einschätzung nicht zu beanstanden."

Kritisiert wird seitens des dbb beamtenbund und tarifunion berlin der "Ton", in dem das Rundschreiben verfasst wurde. Hier geht es aus unserer Sicht auch freundlicher - auch wenn man die Rechtslage darstellen will.

Verweisen wollen wir zusätzlich auf die Reisewarnungen, die regelmäßig veröffentlich werden:

Robert Koch Institut

und

Auswärtiges Amt