28. Dezember 2020
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Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte beim Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie

Regelungen zur Betreuung pflegebedürftiger naher Angehöriger

Vor dem Hintergrund der Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie und der erneuten Schließung von teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen bzw. dem Ausfall ambulanter Pflegedienste sind mit Rundschreiben IV Nr. 92/2020 der Senatsverwaltung für Finanzen Regelungen für die Gewährung von Sonderurlaub von Beamtinnen und Beamten zur erforderlichen Pflege naher Angehöriger getroffen und Tarifbeschäftige auf die geltende Rechtslage hingewiesen worden.

Anlass hierfür war die mit dem Inkrafttreten des Krankenhauszukunftsgesetzes am 29. Oktober 2020 erfolgte Änderung des § 9 PflegeZG. Danach ist in Fällen, in denen für nahe Angehörige in akuten Pflegesituationen die Pflege sichergestellt oder organisiert werden muss, eine Freistellung von der Arbeit von bis zu 20 Arbeitstagen zu gewähren, und gem. § 150 Abs. 5d des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von bis zu 20 Arbeitstagen. Beide Regelungen werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) befristet bis zum 31. März 2021 verlängert und haben zur Voraussetzung, dass die Pflegesituation auf Grund der COVID19-Pandemie aufgetreten ist.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf das aktuelle Rundschreiben IV Nr. 105/2020 der Senatsverwaltung für Finanzen vom 28. Dezember 2020.

Hier kann das Rundschreiben als PDF heruntergeladen werden.