01. März 2022
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Aus der Sitzung des Senats vom 1. März 2022

Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Senat von Berlin hat in seiner heutigen Sitzung die Siebte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 4. März 2022 in Kraft treten. Mit der Siebten Änderungsverordnung werden die Vereinbarungen der Konferenz des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 16. Februar 2022 für das Land Berlin umgesetzt.

Folgende wesentliche Änderungen sieht die Siebte Änderungsverordnung vor:

- In geschlossenen Räumen sind maximal 60 Prozent der Höchstkapazität des jeweiligen Veranstaltungsorts zulässig.

- Im Freien sind maximal 75 Prozent der Höchstkapazität des jeweiligen Veranstaltungsorts zulässig, maximal jedoch 25.000 Personen.

- Es gilt die 2G-Bedingung zuzüglich Test („2G plus“) und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske auch am fest zugewiesenen Platz. Für geboosterte Personen entfällt die Testpflicht.

- Veranstaltungen (in geschlossenen Räumen mit 11 bis 2000 Personen, im Freien mit 1001 bis 2000 Personen; in beiden Fällen gilt FFP2-Maskenpflicht auch am festen Platz)

- Dienstleistungen, z.B. in Friseurbetrieben, Kosmetikstudios, Massagepraxen

- Gastronomie

- Übernachtungsangebote

- Bildungseinrichtungen wie Volkshochschulen, Musikschulen, Jugendverkehrsschulen, Fahrschulen, Flugschulen und ähnlichen Einrichtungen

- Sportausübung in gedeckten Sportanlagen, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnlichen Einrichtungen

- Hallenbäder, Saunen und Thermen

Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 19. März 2022 verlängert.

Sobald uns die Verordnung im Wortlaut vorliegt, werden wir sie veröffentlichen.