Auf schriftliche Forderungen und Hinweisen des dbb beamtenbund und tarifunion berlin (dbb berlin) sowie des Deutschen Amtsanwaltsverein e. V. - Landesgruppe Berlin (DAAV) im Oktober 2024 teilte die Senatsverwaltung für Finanzen mit, dass aus besoldungsrechtlicher Sicht im Ergebnis daher keine Bedenken bestehen, künftig auch im Land Berlin den Amtsanwältinnen und Amtsanwälten eine allgemeine Stellenzulage zu gewähren.
Die Senatsverwaltung für Finanzen beabsichtigt, die Aufnahme der Amtsanwältinnen und Amtsanwälte in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 durch entsprechende Änderung der Regelung der allgemeinen Stellenzulage gemäß Nummer 27 der Vorbemerkungen der Besoldungsordnung A und B des Bundesbesoldungsgesetzes Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) zeitnah mit dem nächsten geeigneten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen.
Versichert wurde weiterhin, dass der dbb berlin als Spitzenorganisation des öffentlichen Dienstes frühzeitig in den Gesetzgebungsprozess eingebunden wird.
Das Prüfergebnis – so die Senatsverwaltung - basiert auf der von dbb berlin und DAAV dargestellten finanziellen Ungleichbehandlung von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten gegenüber den Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern sowie der Tatsache, dass die Mehrzahl die anderen Bundesländerverbeamteten Dienstkräfte im Amtsanwaltsdienst eine allgemeine Stellenzulage bei gleicher Ausgangslage wie im Land Berlin gewährt.
Ferner ist der Senatsverwaltung für Finanzen bewusst, welchen wertvollen Dienst Amtsanwältinnen leisten und dass sie so erheblich zum zeitnahen und wirksamen Funktionieren der Rechtspflege im Land Berlin beitragen. Insofern wurde unser intensiv geprüft. Die Rechtslage in den übrigen Bundesländern wurde verifiziert und die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz wurde um fachliche Stellungnahme gebeten.
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