24. Oktober 2019
Auf Facebook teilenAuf Twitter weitersagenArtikel versenden

Fragen zur Versteuerung

Zuschuss des Landes Berlin zum Jobticket

Seit dem 1. September 2019 wird den Beschäftigten des Landes Berlin der sogenannte Arbeitgeberzuschuss zum "Jobticket" in Höhe von 15 Euro gewährt.

Aufgrund von Nachfragen aus der Belegschaft haben wir hinsichtlich der Versteuerung bei der Senatsverwaltung für Finanzen um Erläuterung gebeten. Diese führen wir nachstehend auf und gehen davon aus, dass die Fragen zur Versteuerung hiermit beantwortet sind.

Wir bedanken uns bei der Senatsverwaltung für Finanzen ausdrücklich für die schnelle und umfassende nachstehende Auskunft:

"Nach der mit dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 11.12.2018 neu eingeführten Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG sind ab 2019 Arbeitgeberleistungen für Fahrten der Arbeitnehmer/-innen mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für alle Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr steuerfrei, sofern diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Es ist daher zutreffend, dass der ab 01.09.2019 gewährte Arbeitgeberzuschuss in Höhe von monatlich 15,- Euro der Steuerfreiheit unterliegt (§ 3 Nr. 15 EStG). Infolgedessen besteht auch Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung.

Meine Recherche hat ergeben, dass für diesen Zuschuss im hiesigen Entgeltabrechnungsprogramm (IPV) eine neue Lohnart 2859 „Steuer- und sv-freier AG-Zuschuss Jobticket" (Gültigkeit für Besoldung und Tarif) eingerichtet wurde. Die Dienststellen der unmittelbaren Berliner Landesverwaltung wurden mit IPV-Rundschreiben vom 14.8.2019 über den Tatbestand informiert.

Von hier aus ist daher nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund in einzelnen Personalfällen dennoch Lohnsteuer bzw. Sozialabgaben abgeführt wurden. Möglicherweise handelt es sich um fehlerhafte IPV-Eingaben (z. B. falsche Lohnart). Dies kann jedoch nur von der betreffenden Dienststelle geprüft und ggf. korrigiert werden. Die betroffenen Beschäftigten müssten sich demzufolge an ihre zuständige Personalstelle mit der Bitte um Klärung wenden.

Nur der Vollständigkeit halber weise ich ergänzend darauf hin, dass die o. g. steuerfreie Arbeitgeberleistung die bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung als Werbungskosten abzugsfähige Entfernungspauschale der Beschäftigten mindert. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000,- € bleibt jedoch auf jeden Fall erhalten und wird somit bei den Werbungskosten ungemindert berücksichtigt."