16. Juni 2016

Aufhebung der Lehrerrichtlinien durch den Senat unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den Hauptpersonalrat

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am Freitag, 10. Juni 2016 entschieden, dass das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Finanzen nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat unterliegt. Der Arbeitgeber – also das Land Berlin – unterliegt der Tarifbindung und habe darüber hinaus keine eigenen Maßnahmen getroffen („Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfällt hier jedoch gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 Einleitungssatz PersVG Berlin aufgrund der Tarifbindung des Landes Berlin.“).

Eine Mitbestimmung bei der Lohngestaltung entfällt vollständig, wenn der in der Dienstelle anzuwendende Tarifvertrag alle Entgeltfragen vollständig und erschöpfend regelt. Im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung führt dies zur Verpflichtung des Arbeitgebers, das tarifliche Entlohnungssystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden. Mit dem Ausschluss des Mitbestimmungsrechts aufgrund der Tarifbindung korrespondiert für den tarifgebundenen Arbeitgeber deshalb die Verpflichtung, die tarifliche Vergütungsordnung im Betrieb anzuwenden.

Diesen rechtlichen Vorgaben kommt das Land Berlin (Senatsverwaltung für Finanzen) dadurch nach, dass es die Anwendung des TV EntgO-L auf alle Arbeitsverhältnisse durch die Aufnahme von Verweisungsklauseln in den Arbeitsverträgen sämtlicher angestellter Lehrkräfte sicherstellt, wie es die Finanzverwaltung in dem entsprechenden Rundschreiben noch einmal ausdrücklich klargestellt hat.

Der Hauptpersonalrat (HPR) des Landes Berlin hatte beantragt, dass festgestellt werden solle, dass sein Mitbestimmungsrecht gem. § 85 Abs. 1 Nr. 10 Personalvertretungsgesetz Berlin verletzt worden sei, weil die Senatsverwaltung für Finanzen den HPR bei der Bekanntgabe des Tarifvertrages über die Eingruppierung sowie die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TVEntgO-L) vom 28. März 2015 und die Aufhebung der LehrerRL durch sein Rundschreiben IV Nr. 39/2015 nicht beteiligt habe. 

Hinweis: Die Entscheidung vom 10. Juni 2016 ist noch nicht rechtskräftig.