20. März 2020

Erweiterung der Freistellung zur Betreuung von Kindern

dbb beamtenbund und tarifunion fordert Nachbesserung

Mit Veröffentlichung vom 17. März 2020 wurde durch die Senatsverwaltung für Finanzen eine seitens des dbb beamtenbund und tarifunion berlin (dbb berlin) grundsätzlich begrüßte Regelung für die Erweiterung der Freistellung zur Betreuung von Kindern getroffen. Schichtdienstleistende aus den „systemrelevanten" Bereichen sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen. Probleme ergeben sich durch folgende einschränkende Formulierung: „Von dieser Regelung ausgenommen sind Beamtinnen und Beamten, die zu den anspruchsberechtigten Berufsgruppen für die Kita- und Schulnotbetreuung während der Corona-Schließzeit zählen."

Mit dieser Regelung werden alle „systemrelevanten" Beschäftigten im Schichtdienst extrem benachteiligt. Die Notbetreuung deckt vom Zeitrahmen her nicht die für Schichtdienstleistende notwendige Zeit ab. Für den Tagesdienst, der um 6.00 Uhr beginnt, müssten die Kinder zu 5.00 Uhr in der Betreuung sein, also zu 4.00 Uhr aus dem Bett gerissen werden. Der Tagesdienst endet zu 18.00 Uhr und ermöglicht eine Abholung erst zu 19.00 Uhr (wenn nicht noch weitere Einsätze oder Schreibarbeiten den Dienst bis 21.00 Uhr verlängern). Im Nachtdienst hilft die Notbetreuung überhaupt nicht.

Die „systemrelevanten" Bereiche gelten durch die o. g. Formulierung als „bevorzugt", dennoch können die Beschäftigte die 10 Tage Sonderurlaub nicht in Anspruch nehmen. Die Familien beispielsweise bei Feuerwehr und Polizei sind in dieser Situation überfordert und fühlen sich vom Senat alleine gelassen: Weil anspruchsberechtigt sein, eben nicht bedeutet, dass das Angebot auch in Anspruch genommen werden kann.

Der dbb berlin hat daher dem Finanzsenator vorgeschlagen, die Formulierung unverzüglich wie folgt zu ergänzen:

„Von dieser Regelung ausgenommen sind Beschäftigte, die zu den anspruchsberechtigten Berufsgruppen für die Kita- und Schulnotbetreuung während der Corona-Schließzeit zählen. Nicht ausgenommen sind die anspruchsberechtigten Berufsgruppen im Schichtdienst, soweit der erforderliche Betreuungszeitbedarf durch die Kita- und Schulnotbetreuung nicht abgedeckt wird."