Stufenzuordnung bei Einstellung durch Bundesarbeitsgericht gekippt
EuGH-Urteil: Unterschiedliche Berücksichtigung von Berufserfahrung ist europarechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 5. Dezember 2013 – Az.: C 514/12 – entschieden, dass der Grundsatz der Freizügigkeit sowie der Grundsatz der Gleichbehandlung nationalen Regelungen entgegenstehe, die bei der Zuordnung von Beschäftigten zu Entlohnungsstufen im Hinblick auf die Berufserfahrung zwischen Zeiten der Berufserfahrung bei demselben und bei anderen Arbeitgebern unterscheide. Hierin sah der EuGH eine mittelbare Diskriminierung aller s.g. „Wanderarbeiter“, aber auch der Beschäftigten, die bei der fraglichen Körperschaft angestellt waren, da diese von der Wahrnehmung ihres Rechts auf Freizügigkeit abgehalten werden könnten.
Die vom EuGH in der Entscheidung angelegten Maßstäbe und die daraus resultierenden Folgen sind auch auf die geltenden Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes anwendbar, sofern diese eine Unterscheidung zwischen Zeiten der Berufserfahrung bei demselben und bei anderen Arbeitgebern treffen.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf unser Info vom 12. August 2015 und das entsprechende Antragsmuster.
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