30. Dezember 2020

Arbeits- und dienstrechtliche Aspekte beim Umgang mit den Auswirkungen der anhaltenden SARS-CoV-2-Pandemie (2)

Hinweise und Erweiterungen der Regelungen zur Freistellung für Kinderbetreuung

Aufgrund der flächendeckenden Schließung von Betreuungseinrichtungen hat die Senatsverwaltung für Finanzen zuletzt mit Rundschreiben vom 15. Dezember 2020 Regelungen für die Gewährung von Dienst- und Arbeitsbefreiungen zum Zwecke der Kinderbetreuung in Umsetzung der Regelung des § 56 Absatz 1a und Absatz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) getroffen. Diese gelten bis zum 31. März 2021.

Mit diesem Rundschreiben werden die getroffenen Regelungen modifiziert.

Sie berücksichtigen die jüngste Novellierung des § 56 Absatz 1a IfSG. Mit dem Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (BGBl. I S. 3136) wurde der Entschädigungsanspruch des § 56 Absatz 1a Satz 1 IfSG erneut erweitert. Dieser erfasst nunmehr auch Schul- oder Betriebsferien, die von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzes angeordnet werden bzw. die Aufhebung der Präsenzpflicht in einer Schule.

Das im Übrigen inhaltlich unveränderte Bezugsrundschreiben vom 15. Dezember 2020 wird aufgehoben und durch dieses Rundschreiben ersetzt. Neuerungen werden in der vorliegenden Neufassung durch Randstriche kenntlich gemacht.

Hier kann das Rundschreiben IV Nr. 106/2020 der Senatsverwaltung für Finanzen vom
            28. Dezember 2020 als PDF heruntergeladen werden.