Aus der Sitzung des Senats vom 8. Februar 2022
Senat beschließt Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Der Senat hat heute die Fünfte Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 12. Februar 2022 in Kraft treten.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Fünfte Änderungsverordnung vor:
- Anpassung der Regeln für Großveranstaltungen in Umsetzung des Beschlusses der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien vom 2. Februar 2022:
Bei Großveranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt nun:
o eine zulässige Obergrenze von bis zu 4000 Personen.
o Bis zu 2000 Personen sind auf Grundlage der bisherigen estimmungen zulässig, zwischen 2000 und 4000 Personen gilt eine maximale Auslastung von 30 Prozent der Höchstkapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte.
o Die 2G-plus-Bedingung mit FFP2-Maskenpflicht, sowie Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes der zuständigen Senatsverwaltung.
Bei Großveranstaltungen im Freien gilt nun:
o eine zulässige Obergrenze von bis zu 10.000 Personen.
o Bis zu 2000 Personen sind auf Grundlage der bisherigen Bestimmungen zulässig, zwischen 2000 und 10000 gilt eine maximale Auslastung von 50 Prozent der Höchstkapazität der jeweiligen Veranstaltungsstätte.
o Die 2G-plus-Bedingung mit FFP2-Maskenpflicht, sowie Einhaltung des Hygienerahmenkonzeptes der zuständigen Senatsverwaltung.
- In Geschäften des Einzelhandels bis 200 Quadratmeter (vorher bis 100 Quadratmeter) muss der 2G-Nachweis unverzüglich nach Betreten und nicht bereits am Eingang kontrolliert werden.
Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 11. März 2022 verlängert.
Hier kann die Pressemitteilung des Senats als PDF-Datei heruntergeladen werden.