Richterbesoldung in Berlin verfassungswidrig
dbb berlin: Der Senat muss handeln
„Der dbb beamtenbund und tarifunion berlin begrüßt die eindeutige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Besoldung der Richterinnen und Richter von Berlin, die heute veröffentlicht wurde.“, so der Landeschef des dbb berlin, Frank Becker.
„Die Besoldungsvorschriften des Landes Berlin sind mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar, soweit sie die Besoldung der Richter und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 sowie der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 betreffen.“, so hat der Zweite Senat entschieden. Die Richter machten in ihrer Entscheidung mehr als deutlich, dass mehrere seitens des Verfassungsgerichtes bereits aufgestellte Kriterien nicht erfüllt waren.
Die aktuelle Entscheidung betrifft konkret die Richterbesoldung. Der dbb berlin geht aber davon aus, dass diese Entscheidung mit den Präzisierungen zum Kriterienkatalog auf der 1. Stufe der Überprüfung des Mindestmaßes einer amtsangemessenen Alimentation alle Besoldungsordnungen in Berlin erfasst. Eine diesbezügliche Entscheidung des BVerfG steht allerdings noch aus.
Der dbb berlin erwartet vom Berliner Senat unverzüglich ein deutliches Signal, was die rückwirkende Behebung seiner verfassungswidrigen Besoldungsentscheidungen betrifft.
Erfreut nimmt der dbb berlin für die Beamtinnen und Beamten zur Kenntnis, dass das BVerfG festgestellt hat, dass eine rückwirkende Behebung hinsichtlich derjenigen Richter und Staatsanwälte vorgenommen werden muss, die sich gegen die Höhe ihrer Besoldung zeitnah mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dabei sei es unerheblich, ob ein Widerspruchs- oder ein Klageverfahren schwebt.
Dies bedeutet, dass der jeweilige zeitnahe Widerspruch gegen die verfassungswidrige Besoldung ausreichend und ein Klageverfahren nicht notwendig ist.
Sobald uns die Entscheidung des BVerfG zu den Besoldungsgruppen A und B vorliegt, werden wir informieren.
Hier kann das dbb Info als PDF heruntergeladen werden.