Aus der Sitzung des Senats am 1. September 2020
Senat beschließt fünfte Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung
Aufgrund der zunehmenden Infektionen mit SARS-CoV-2 und den nicht eingehaltenen Abstandsregeln sowie Hygienevorschriften auf Demonstrationen hat der Senat am 1. September 2020 die fünfte Änderung der Infektionsschutzverordnung beschlossen.
Diese beinhaltet folgende Änderungen:
- Auch bei privaten Feiern und Veranstaltungen von mehr als 50 Gästen ist ein Schutz- und Hygienekonzept vorzuhalten. Diese müssen insbesondere die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung beinhalten.
- Die Pflicht eine Anwesenheitsdokumentation zu führen, wird auch auf Veranstaltungen im Freien und die Außenbereiche von Gaststätten ausgeweitet. Bei der Anwesenheitsdokumentation müssen Gäste korrekte Angaben machen. Verstöße sind bußgeldbewehrt.
- Die Regelungen für Gaststätten werden nun explizit auch auf geschlossene Gesellschaften in Gaststätten, aber auch in anderen für private Feierlichkeiten angemieteten Räumen, ausgedehnt. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht einer Mund-Nasen-Bedeckung für Personal mit Gästekontakt und für Gäste, sofern sie sich nicht auf ihrem Sitzplatz aufhalten.
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel von über 100 Personen, insbesondere Demonstrationen, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nunmehr Pflicht.
Die geänderte Infektionsschutzverordnung tritt am Samstag, 5. September 2020 in Kraft.
Hier kann die Verordnung vom 1. September 2020 als PDF heruntergeladen werden.
Hier kann der aktuelle Bußgeldkatalog als PDF heruntergeladen werden.