Aus der Sitzung des Senats vom 15. Februar 2022
Senat beschließt Sechste Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Der Senat hat am 15. Februar 2022 die Sechste Verordnung zur Änderung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 18. Februar 2022 in Kraft treten.
Folgende wesentliche Änderungen sieht die Sechste Änderungsverordnung vor:
• Im Einzelhandel wird die 2G-Bedingung aufgehoben, dafür wird für Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maskenpflicht eingeführt.
• Auch in Museen, Galerien und Gedenkstätten sowie im Zoologischen Garten einschließlich des Aquariums, des Tierparks Berlin Friedrichsfelde und des Botanischen Gartens Berlin besteht in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maskenpflicht. Die 2G-Bedingung wird auch hier aufgehoben.
• In Bibliotheken und Archiven besteht eine FFP2-Maskenpflicht, soweit geschlossene Räume betroffen sind. Zusätzlich dürfen Bibliotheken und Archive, soweit eine Lesesaalnutzung im Vordergrund steht, nur unter der 3G-Bedingung geöffnet werden.
• Für Ausflugsfahrten, Stadtrundfahrten, Schiffsausfüge und vergleichbare Angebote zu touristischen Zwecken werden die Regelungen mit denen im Öffentlichen Nahverkehr gleichgestellt. Die 2G-Bedingung, die bislang in geschlossenen Räumen galt, wird aufgehoben. Künftig gilt die 3G-Bedingung und die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.
Die Laufzeit der Verordnung wird bis zum 17. März 2022 verlängert.
Sobald der Wortlaut der geänderten Verordnung vorliegt, werden wir diesen veröffentlichen.
Hier kann die Pressemitteilung des Senats als PDF-Datei heruntergeladen werden.