22. September 2021

Aus der Sitzung des Senats am 21. September 2021

Senat beschließt Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Der Senat von Berlin hat am 21. Setember 2021 die Siebte Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese wird voraussichtlich am 26. September 2021 in Kraft treten.

Folgende wesentliche Änderung, die in der Pressemitteilung des Senats vom 21. September 2021 veröffentlicht wurden, sieht die Siebte Änderungsverordnung vor:

Neuregelung der Absonderung von engen Kontaktpersonen

  • Bei der Einstufung als enge Kontaktperson zu einer positiv getesteten Person und deren Absonderung, hat sich das zuständige Gesundheitsamt an die Vorgaben des Robert-Koch Instituts in ihrer jeweils geltenden Fassung zu halten.
  • Aus den aktuellen RKI-Hinweisen zur Quarantäne: Bei Personen, die regelmäßig im Rahmen einer seriellen Teststrategie getestet werden (z.B. Schülerinnen und Schüler), kann der negative Nachweis auch mittels qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltests erwogen werden. Die Testung mittels Antigen-Schnelltest sollte als Fremdtestung durch oder unter Aufsicht vor Ort von geschulten Personen (überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung) erfolgen.

Digitaler Nachweis bei Anwendung der 2G-Option

  • Bei Anwendung der 2G-Option muss der Nachweis der Impfung oder der Genesung von SARS-CoV-2 digital verifizierbar sein. Beim Eintritt müssen Nachweise digital und mit einem Lichtbildausweis abgeglichen werden.

Mit Inkrafttreten der Siebten Verordnung zur Änderung der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird die Geltungsdauer der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bis zum 23. Oktober 2021 verlängert.

Sobald uns der Wortlaut der Verordnung vorliegt, werden wir diesen veröffentlichen.