18. Dezember 2015

Achtung! Frist läuft für 2015 ab

Widersprüche zur amtsangemessenen Alimentation

Unter Hinweis auf die nachstehend aufgeführte Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes (Entscheidung bzgl. der Verfassungswidrigkeit der Besoldung der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen) weisen wir erneut darauf hin, dass - unter Verweis auf das Rundschreiben I Nr. 8 / 2015 - Widersprüche jeweils haushaltsnah einzulegen sind. Sie sollten mit der Aufforderung verbunden werden, diese derzeit nicht zu bescheiden, sondern ruhen zu lassen und das auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.

Dies bedeutet, dass die Widersprüche für das Haushaltsjahr 2015 noch bis zum 31. Dezember 2015 bei der jeweiligen personalaktenführenden Stelle (Personalabteilung/Personalstelle) einzulegen sind. Einen Musterwiderspruch fügen wir erneut bei.

Auf Anfragen und Anregung des dbb beamtenbund und tarifunion berlin (dbb berlin) teilte Innensenator Frank Henkel bereits mit Schreiben vom 15. Juli 2015 mit, dass er unter Verweis auf sein Schreiben aus dem Jahre 2013 es zwar nicht zwingend geboten hält, er aber keine Bedenken hat, wenn die Dienstbehörden die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg abwarten.

Den Dienstbehörden wurden daher mit dem Rundschreiben I Nr. 8 / 2015 vom 10. Juli 2015 Hinweise zum Umgang mit den entsprechenden Anträgen und Widersprüchen gegeben.

Musterwiderspruch zum Download (doc)

 

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 95/2015 vom 18. Dezember 2015:

Bezüge sächsischer Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Jahr 2011 verfassungswidrig

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit heute veröffentlichtem Beschluss über vier Richtervorlagen zur Beamtenbesoldung entschieden. Der Beschluss knüpft an das Urteil zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R-Besoldung) vom 5. Mai 2015 an, dessen verfassungsrechtlicher Maßstab auf die A-Besoldung im Wesentlichen übertragbar ist. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 sind mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar. Der Landesgesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Juli 2016 an zu treffen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 sowie A 12 und A 13 im Jahr 2003 sind hingegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, ebenso die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005.